Steuern zurückfordern leicht gemacht

14
Aug

Private Eigentümer einer Solaranlage können bei der Mehrwertsteuer unternehmerische Vorteile nutzen. Wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied, ist der sogenannte Vorsteuerabzug zulässig, wenn die Anlage zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird.

Voraussetzung

Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Anlage mehr Strom erzeuge, als der Besitzer verbrauche und der Strom gegen Geld ins Netz eingespeist wird. Der Richter sagte, dass der Betrieb eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Das Recht des Eigentümers

Der Eigentümer hat das Recht, dass ihm die beim Kauf der Anlage entrichtete Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abgezogen wird. Dies entspricht dem sogenannten Vorsteuerabzug bei Betrieben, da diese auf die selbst verkauften Waren Umsatzsteuer verlangen können und anschließend an das Finanzamt abführen. Davon können die Kleinunternehmer aber als Vorsteuer die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die sie für den Kauf der Waren an andere Firmen bezahlt haben. Das Finanzamt erstattet die Differenz, wenn die Vorsteuer höher als die eingenommene Mehrwertsteuer ist.

Der aktuelle Fall

Warum wir in diesem Artikel noch einmal näher darauf eingehen liegt klar auf der Hand: Ein Mann hatte auf seinem Hausdach eine Anlage mit Solarzellenpaneelen installiert, der geklagt hatte, weil diese mehr Elektrizität erzeugt haben, als der Haushalt verbraucht hat.

Der Hausbesitzer schloss mit seinem Energieversorger einen Vertrag über die Lieferung Strom, da die Anlage den Strom nicht speichern konnte. Der Mann verlangte dafür die steuerlichen Abzüge. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof erkundigte sich beim Europäischen Gerichtshof, ob dies rechtens sei, woraufhin die Luxemburger Richter die Frage bejahten. Schließlich handelt es sich bei diesem Betrieb um eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn diese zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Im Wesentlichen entspricht das Urteil der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.